Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Der Umstieg auf erneuerbare Energien

Die Wärmewende ist entscheidend, um die Klimaziele zu erreichen und die Abhängigkeit von fossilen Energieimporten zu reduzieren. Über ein Drittel des Energieverbrauchs in Deutschland fließt in Heizung und Warmwasser, wobei Erdgas und Heizöl die Hauptenergiequellen in den rund 41 Millionen Haushalten sind. Fast jeder zweite Haushalt nutzt Erdgas, ein Viertel setzt auf Heizöl. Der Umstieg auf erneuerbare Energien ist daher notwendig.
Ziel des Gesetzes ist es, durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen die nationalen Klimaschutzziele zu erreichen. Dies umfasst die Reduktion von Treibhausgasemissionen und die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien sowie unvermeidbarer Abwärme zur Energieversorgung von Gebäuden.
Unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes und zur Verringerung der Abhängigkeit von Energieimporten beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung zu erreichen. Es fördert zudem den Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch für Wärme und Kälte und unterstützt eine nachhaltige Energieversorgung.

Das neue Gebäudeenergiegesetz: Das gilt seit dem 01. Januar 2024

Seit dem 1. Januar 2024 gilt das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es verpflichtet Gebäudeeigentümer*innen schrittweise, von fossilen Energieträgern auf klimafreundliche Wärmequellen umzusteigen, die unabhängig von fossilen Energieimporten sind.

Für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten gilt bereits seit dem 1. Januar 2024 die Vorgabe, dass neue Heizungen mindestens 65 % der benötigten Wärme aus erneuerbaren Energien bereitstellen müssen. Für bestehende Gebäude sowie Neubauten in Baulücken tritt diese Regelung ab dem 30. Juni 2026 in Kraft. Es gibt allerdings Übergangsfristen und Härtefallregelungen, die von der Größe der Städte und vorhandenen kommunalen Wärmeplänen abhängen. In Großstädten (über 100.000 Einwohner) gilt die Pflicht ab dem 30. Juni 2026, in kleineren Städten erst ab dem 30. Juni 2028.

Kommunen, die über einen Wärmeplan verfügen oder sich für ein Wärmenetz entscheiden, können frühere Fristen festlegen. In Eutin könnten daher frühere Fristen gelten, falls im Rahmen des kommunalen Wärmeplans eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für ein Wärmenetz getroffen wird.

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Was ist, wenn meine Öl- oder Gasheizung noch funktioniert?

Funktionierende Heizungen dürfen weiterhin genutzt werden, auch wenn sie repariert werden müssen. Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung nicht mehr reparierbar ist oder älter als 30 Jahre (bei Konstanttemperatur-Kesseln), gibt es Übergangslösungen und Fristen. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen befreit werden.
Zwischen dem 1. Januar 2024 und den Fristen für die Wärmeplanung (30. Juni 2026 in Großstädten, 30. Juni 2028 in kleineren Städten) dürfen noch Öl- oder Gasheizungen eingebaut werden. Ab 2029 müssen diese jedoch stufenweise erneuerbare Energien nutzen:

  • 2029: mindestens 15 %,
  • 2035: mindestens 30 %,
  • 2040: mindestens 60 %,
  • 2045: 100 %.

Nach Ablauf der Fristen:

Nach 2026 bzw. 2028 dürfen weiterhin Gaskessel eingebaut werden, wenn sie zu 65 % mit grünen Gasen (Biomethan, grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben werden. Bei einem genehmigten Plan zur Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff kann die Gasheizung vorerst weiter mit fossilem Gas betrieben werden. Scheitert der Anschluss an ein Wasserstoffnetz, muss innerhalb von drei Jahren auf eine Heizung mit mindestens 65 % Erneuerbaren umgerüstet werden.

Gibt es Fördermöglichkeiten?

Ab 2024 gibt es 30 % Grundförderung für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung. Wer bis 2028 eine alte fossile Heizung ersetzt, erhält zusätzlich 20 % Geschwindigkeitsbonus. Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 40.000 Euro bekommen 30 % extra. Für Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln oder bestimmten Wärmequellen gibt es 5 % zusätzlich. Die Boni sind kombinierbar, aber die Förderung darf maximal 70 % der Kosten betragen.

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Weitere Informationen zu dem Thema

Heizungstausch (bund.de)

GEG – Kostengünstige Lösung das GEG einzuhalten (65% EE)

GEG – Gesetze im Internet

Erneuerbares Heizen – Gebäudeenergiegesetz (GEG)

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