Seit dem 1. Januar 2024 gilt das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es verpflichtet Gebäudeeigentümer*innen schrittweise, von fossilen Energieträgern auf klimafreundliche Wärmequellen umzusteigen, die unabhängig von fossilen Energieimporten sind.
Für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten gilt bereits seit dem 1. Januar 2024 die Vorgabe, dass neue Heizungen mindestens 65 % der benötigten Wärme aus erneuerbaren Energien bereitstellen müssen. Für bestehende Gebäude sowie Neubauten in Baulücken tritt diese Regelung ab dem 30. Juni 2026 in Kraft. Es gibt allerdings Übergangsfristen und Härtefallregelungen, die von der Größe der Städte und vorhandenen kommunalen Wärmeplänen abhängen. In Großstädten (über 100.000 Einwohner) gilt die Pflicht ab dem 30. Juni 2026, in kleineren Städten erst ab dem 30. Juni 2028.
Kommunen, die über einen Wärmeplan verfügen oder sich für ein Wärmenetz entscheiden, können frühere Fristen festlegen. In Eutin könnten daher frühere Fristen gelten, falls im Rahmen des kommunalen Wärmeplans eine Entscheidung zur Gebietsausweisung für ein Wärmenetz getroffen wird.
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